Allgemeine Geschäftsbedingungen Max Jung Transport GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und der Max Jung Transport GmbH sowie verbundenen Unternehmen.

Inhalt

§ 1 Unternehmen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Transport/Logistik
§ 4 Bau
§ 5 Baustoffbeschaffung und Verkauf
§ 6 Entsorgung
§ 7 Zuschläge
§ 8 Leistungshindernisse, höhere Gewalt
§ 8.1 Zahlung
§ 9 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 10 Datenschutz
§ 11 Salvatorische Klausel

§ 1 Unternehmen

Max Jung Transport GmbH mit dem Sitz in 64405 Fischbachtal, geschäftsansässig in der Meßbacher Straße 26, 64405 Fischbachtal und eingetragen im Handelsregister des AG Darmstadt unter HRB 88271.
Betriebsstätte und Verwaltung mit dem Sitz in 64397 Modautal, ansässig in der Bieberauer Straße 42, 64397 Modautal.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Max Jung Transport GmbH (nachfolgend „AGB“) finden in der jeweils aktuellen Fassung unmittelbar Anwendung auf sämtliche Geschäfte.

§ 3 Transport/Logistik

1. Allgemein
a. Der Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung der Leistungen beauftragt.
b. Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung der Leistungen beauftragt wird.
c. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
d. Als Frachtausfall zählen: Beauftragte Transporte die nicht 24h vor Tourantritt storniert werden. Den hierfür geblockt/geplanten Frachtraum belasten wir mit 100% des vereinbarten Frachtpreises.
e. Bei Leerfahrten durch Fremdverschulden wird der ursprüngliche Transportpreis mit 100% berechnet. f. Bei nicht zustellbarer Ware durch Annahmeverweigerung des Empfängers wird der ursprüngliche Transportpreis mit 200% berechnet. Mögliche Zusatzkosten für Lagerumschlag und Rücktransport werden separat berechnet.
g. Bei Anfragen über die Lieferung von Schüttgütern sind unsere Preise mit Anlieferung / Abfuhr per vollausgeladenem Sattelzug berechnet. Es sei denn, in Ihrer Preisanfrage sind explizit Solofahrzeuge ohne Anhänger angefragt.
h. Wir gehen von einer Mindestbeladung von 25t aus. Fehlmengen bis 25t werden mit dem jeweils gültigen Frachtsatz berechnet.
i. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, behördliche Hindernisse wie Sperrungen, etc.) entbinden uns von der Terminvereinbarung.
j. An der Entladestelle muss die Möglichkeit gegeben sein, dass das Fahrzeug besenrein gereinigt werden kann und die Materialreste vor Ort verbleiben.
k. Bei Materiallieferungen bleibt das Material bis zu vollständiger Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
l. Bei Abfuhr von Material bleibt das abgefahrene Material so lange im Eigentum des Auftraggebers bis dieser die Abfuhr und/oder Entsorgungsgebühren vollständig gezahlt hat.
m. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Material an den dafür richtigen und vorgesehenen Bestimmungsort z.B. Behälter, Silo, etc. eingebracht wird (richtige Anschlüsse und Leitungswege).
n. Belade- und Entladezeiten der verschiedenen Fahrzeugarten. Stand- und Wartezeiten, welche die üblichen Zeiten überschreiten, werden je angefangene halbe Stunde mit dem jeweiligen Stundensatz des Fahrzeuges berechnet.

Be- und Entladezeiten
Be- und Entladezeiten
Beladezeit Entladezeit
Silo Dachbegrünung 1 Std. 3 Std.
Silo (1 Std. Silo in Silo und 1,5 Std. auf Baustelle) 1 Std. 1 Std.
Agrar, Kipper, Bandwagen, Schubboden 1 Std. 1 Std.
Tankfass 30 Minuten 30 Minuten
Tieflader 45 Minuten 45 Minuten
Baustoffe / Schüttgut 15 Minuten 15 Minuten
Plateauauflieger 1 Std. 1 Std.
Absetzen Aufnehmen
Container 20 Minuten 20 Minuten
*Wartezeit beginnt mit der ersten Minute der Überschreitung der Be-Entladezeit, abgerechnet wird je angefangen 0,5 Std.

2. Zufahrten und Stellflächen, sowie Lade- und Entladestellen
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Zufahrten und Stellflächen bereitzustellen, die für das Befahren mit Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen ausgelegt sind.
b. Zur Entladung mit Kippfahrzeugen muss ausreichend Höhe für das jeweilige Fahrzeug zu Hindernissen wie z.B. Bäumen, Oberleitungen, usw. gegeben sein.
c. Nicht befestigte Zufahrtswege und Entladestellen/Stellflächen gelten nur dann als geeignet, wenn der Untergrund so vorbereitet/verdichtet ist, dass ein Befahren mit schweren LKW (40t) ohne Beschädigungen möglich ist.
d. In unserem Angebot ist nicht enthalten: eventuell nötige Straßensperrungen und die sich daraus ergebenden Kosten, sowie eventuelle Schutzmaßnahmen beziehungsweise Sicherungsmaßnahmen für Wege/Straßen oder die von uns befahrenen oder bearbeiteten Flächen. Die Genehmigungen für Schutzmaßnahmen, Verkehrssicherung und Straßensperrungen sind vom Auftraggeber fristgerecht einzuholen.
e. Für Schäden am Zufahrtsweg und Stellflächen haftet der Auftraggeber.
f. Für Schäden am Fahrzeug oder an der Ausrüstung infolge ungeeigneter Zufahrten und Stellflächen haftet der Auftraggeber.
g. Sollte die Anlieferung oder Abholung aufgrund ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellflächen nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich etwaiger Leerfahrten, Stand- und Wartezeiten. Siehe §3 Absatz 1.

3. GMP+ Transporte
a. Sollten Verunreinigungen unserer Ladefläche als auch am Fahrzeug durch unsaubere Ware entstehen, so werden die Reinigungskosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

4. Absetz- und Abrollcontainer
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet für das Abstellen von Containern einen geeigneten und gesicherten Abstellplatz bereitzustellen. Besonders der Untergrund muss für die hohe punktuelle Belastung der Rollen geeignet sein.
b. Die durch den Kunden verursachte, nicht vertragsgemäße Befüllung der Betriebsmittel (Container) entstandenen Mehraufwendungen des Auftragnehmers (z.B. für Umladung, Transport, Analyse) sind vom Kunden gesondert nach dem tatsächlich angefallenen Mehraufwand des Auftragnehmers zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der für Art und Umfang der Mehraufwendungen üblichen Vergütung. Der Kunde haftet für das Abhandenkommen der Betriebsmittel sowie für Beschädigungen der Betriebsmittel während der Dauer der Überlassung, die nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde das Abhandenkommen oder die Beschädigungen der Mietbehälter nicht zu vertreten hat. Schäden oder sonstige Veränderungen an den Betriebsmitteln sind uns umgehend in Textform anzuzeigen.
c. Die Verkehrssicherungspflichten für die Betriebsmittel obliegen dem Kunden. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen sind vom Kunden vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Der Kunde haftet für die unterlassene Sicherung der Betriebsmittel oder eine fehlende Genehmigung und stellt den Auftragnehmer insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
d. Der Kunde haftet für die Auswahl des Standortes der Betriebsmittel, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. Hat der Kunde in seiner Bestellung keine näheren Angaben zum Aufstellort gemacht oder erweist sich dieser als ungeeignet, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen aus seiner Sicht geeigneten Aufstellort zu bestimmen.
e. Die Container dürfen maximal mit dem zulässigen Gewicht beladen werden, jedoch auch nicht über die Containermaße hinaus.
f. Das Versetzen der abgestellten Container ist nicht gestattet.

5. Silodachbegrünung / Silo kippend

5.1. Grundlagen/ Preisvereinbarung
a. Der Entladetermin wird zu einem festen Zeitpunkt vereinbart. Die Zeitrechnung beginnt mit dem Liefertermin oder bei Verspätung mit der Ankunft des LKW. Sollten die Rüst- und Ausblaszeiten länger andauern (siehe Tabelle unter Punkt 3, Absatz 1n) oder wurden unsere Bedingungen nicht eingehalten sind die entstandenen Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen. Grundlage zur Berechnung der Standzeiten ist das Entladeprotokoll.
b. Vereinbarung von Preisen erfolgt grundsätzlich angeliefert frei Ausblasplatz. Dies beinhaltet eine Rüst- und Ausblaszeit von max. 3 Stunden, eine Schlauchlänge von 80 Metern DN100, sowie Außentemperaturen über dem Gefrierpunkt. Größere Schlauchlängen sind bereits bei der Bestellung ausdrücklich zu vereinbaren und ggf. mit Mehrkosten verbunden.
c. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Material an den dafür richtigen und vorgesehenen Bestimmungsort z.B. Behälter, Silo, etc. eingebracht wird (richtige Anschlüsse und Leitungswege). Die zu beladende Bestimmungsorte/Behältnisse (z.B. Silos/Säcke) sind in einwandfreiem Zustand zu halten, um Beschädigungen am Material vorzubeugen.
d. Um das Material in das Silo zu verladen, muss hierfür eine geeignete Siloverladung bereitgestellt sein. Die Durchfahrtshöhe muss mindestens 4,50 m betragen. Für Kies Beladungen ist ein GK-Wasseranschluss bereitzustellen. Die Wasserkosten trägt der Verlader. Der Verladerüssel darf max. 40 cm breit sein. Materialien müssen blasbar sein, der Feuchtigkeitsgehalt ist zu berücksichtigen.
e. Die vom Fahrer mitgeführten Silobedingungen sind vor dem Entladevorgang zu unterschreiben. Die Entladeprotokolle sind sorgfältig auszufüllen und zu unterschreiben.

5.2. Voraussetzungen
a. Unsere Silo Fahrzeuge haben Abmessungen von ca. 16,5-18,5 m Länge, 3,20 m Breite und 4 m Höhe. Für den Ausblasvorgang sind 12 m Höhe (Baumkronen, Leitungen, etc.) zu berücksichtigen. Der Wendekreisdurchmesser beträgt ca. 25 m. a. Der Auftraggeber/Verarbeiter garantiert eine sichere und befestigte Anfahrmöglichkeit für das Silofahrzeug an einen standfesten, tragfähigen, ebenen und blasfähigen Entladeplatz.
b. Das Silofahrzeug ist im einmal angekippten Zustand manövrierunfähig und muss dann vollständig entladen werden.
c. Vom Auftraggeber ist ein Wasserschlauch mit Wasserzufuhr am Entladeplatz beziehungsweise am Ausblaskopf bereitzustellen.

5.3. Lieferung und Abnahme
a. Das sichere und ordnungsgemäße Auf- und Abbauen von Schläuchen am, im und auf dem Gebäude, sowie die Verteilung des ausgeblasenen Materials am Bestimmungsort liegt in der Verantwortung des Auftraggebers/Verarbeiters. Er hat hierfür geeignetes Personal zu stellen (min. 3 Personen). Dies beinhaltet auch das Be- und Entladen der Schläuche des Fahrzeuges.
b. Der Auftraggeber/Verarbeiter hat, in Zusammenarbeit mit dem Fahrer, den ordnungsgemäßen Zustand der Schläuche sowie die Schlauchverbindungen zu überprüfen. Kupplungen dürfen nur mit geeignetem Werkzeug (Gummihammer oder Kupplungsschlüssel) montiert oder demontiert werden. Die Schläuche dürfen nicht abgeknickt werden. Wenn der Materialtransport durch Abknicken des Schlauches unterbrochen wurde, ist damit zu rechnen, dass es beim „Freiblasen“ des Schlauches zu unkontrollierten Schlägen des Ausblaskopfs kommen kann. Nach jeder dritten Entladung sind die Schläuche, um eine Viertel Umdrehung zu drehen.
c. Während des Blasvorgangs hat der Auftraggeber/Verarbeiter darauf zu achten, dass es auf Grund von stärkeren Luft- oder Materialstößen nicht zu Beschädigungen an Personen, Gebäuden und Gegenständen kommt. Glasflächen sind vor Steinschlag schützen. Im Dachrandbereich abgestellte Fahrzeuge sind zu entfernen oder auch vor Steinschlag zu schützen. Der Auftraggeber/Verarbeiter ist für den Schutz des Gebäudes besonders der Fassade, Attika und Glas verantwortlich. In den Sommermonaten kann es zu Staubentwicklung kommen.
d. Wenn Schläuche zur Durchführung mehrerer Blasvorgänge auf der Baustelle verbleiben, haftet der Auftraggeber/Verarbeiter für deren ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe.
e. Das bereitgestellte Equipment (z.B. Schläuche, Ausblasköpfe, usw.) ist sorgsam und pfleglich zu behandeln. Schläuche dürfen auf keinen Fall vom Dach geworfen werden. Durch Zuwiderhandlung entstehende Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
f. Der Auftraggeber/Verarbeiter hat unmittelbar nach Beendigung des Blasvorgangs die verlegten Schläuche abzubauen, auch wenn die Baustelle um mehr als einen Tag unterbrochen wird, sind diese in jedem Fall dem letzten Fahrzeug mitzugeben. Können die Schläuche mit dem letzten Fahrzeug nicht zurückgeführt werden, sind die dadurch entstehenden Zusatzkosten für die Schlauchabholung vom Auftraggeber zu tragen.
g. Störungen und/oder Wartezeiten sind zu vermeiden und im Eintrittsfall umgehend der Disposition zu melden.
h. Der Auftraggeber/Verarbeiter ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (insbesondere der Absturzsicherung) verantwortlich.
i. Wir empfehlen zusätzlich mindestens eine zweite Person als Sicherung am Schlauch.

5.4. Schäden/Reklamationen
a. Schäden sind unmittelbar dem Fahrer mitzuteilen und auf dem Entladeprotokoll zu vermerken..
b. Schäden am Gebäude, an beweglichen Gütern und Personenschäden, die durch nicht Einhaltung der AGB entstanden sind, werden nicht von uns reguliert..

5.5. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Silobedingungen sind nur ein Auszug der AGB und gelten nur in Zusammenhang und Vollumfänglichkeit der AGB. Mit Unterzeichnung der Silobedingungen werden die AGB automatisch mit anerkannt.

6. Silo liegend

6.1. Grundlagen/ Preisvereinbarung
a. Sollten die Rüst- und Ausblaszeiten länger andauern (siehe Tabelle unter Punkt 3, Absatz 1n) oder wurden unsere Bedingungen nicht eingehalten sind die entstandenen Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen.
b. Vereinbarung von Preisen erfolgt grundsätzlich angeliefert frei Ausblasplatz. Dies beinhaltet eine Rüst- und Ausblaszeit von max. 1 Stunde und eine Schlauchlänge von 10 Metern DN80 oder DN100.
c. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Material an den dafür richtigen und vorgesehenen Bestimmungsort z.B. Behälter, Silo, etc. eingebracht wird (richtige Anschlüsse und Leitungswege). Die zu beladende Bestimmungsorte/Behältnisse (z.B. Silos/Säcke ) sind in einwandfreiem Zustand zu halten, um Beschädigungen am Material vorzubeugen.
d. Um das Material in das Silo zu verladen, muss hierfür eine geeignete Siloverladung bereitgestellt sein. Die Durchfahrtshöhe muss mindestens 4,50 m betragen. Der Verladerüssel darf max. 40 cm breit sein.

6.2. Voraussetzungen
a. Der Auftraggeber/Verarbeiter garantiert eine sichere und befestigte Anfahrmöglichkeit für das Silofahrzeug an einen standfesten, tragfähigen, ebenen und blasfähigen Entladeplatz.

6.3. Lieferung und Abnahme
a. Der Auftraggeber/Verarbeiter hat, in Zusammenarbeit mit dem Fahrer, den ordnungsgemäßen Zustand der Schläuche sowie die Schlauchverbindungen zu überprüfen. Kupplungen dürfen nur mit geeignetem Werkzeug (Gummihammer oder Kupplungsschlüssel) montiert oder demontiert werden. Die Schläuche dürfen nicht abgeknickt werden. Wenn der Materialtransport durch Abknicken des Schlauches unterbrochen wurde, ist damit zu rechnen, dass es beim „Freiblasen“ des Schlauches zu unkontrollierten Schlägen des Ausblaskopfs kommen kann. In den Sommermonaten kann es zu Staubentwicklung kommen
b. Wenn Schläuche zur Durchführung mehrerer Blasvorgänge auf der Baustelle verbleiben, haftet der Auftraggeber/Verarbeiter für deren ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe.
c. Das bereitgestellte Equipment (z.B. Schläuche, usw.) ist sorgsam und pfleglich zu behandeln. Durch Zuwiderhandlung entstehende Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
d. Störungen und/oder Wartezeiten sind zu vermeiden und im Eintrittsfall umgehend der Disposition zu melden.

6.4. Schäden/Reklamationen
a. Schäden sind unmittelbar dem Fahrer mitzuteilen und schriftlich zu vermerken.
b. Schäden am Gebäude, an beweglichen Gütern und Personenschäden, die durch nicht Einhaltung der AGB entstanden sind, werden nicht von uns reguliert.

7. Tieflader
a. Die Zufahrten, Be- und Entladeplätze müssen für die entsprechende Tonnage ausgelegt sein.
b. Der Auftraggeber ist für die Be- und Entladung verantwortlich.
c. Die zu transportierenden Maschinen und Geräte müssen sauber (verkehrssicher), transport- und verladebereit und ohne Anbauwerkzeuge bereitgestellt werden.
d. Anbauwerkzeuge müssen in unmittelbarer Nähe zur Beladestelle bereitgestellt werden.

8. Tankfass
a. Die Materialeigenschaften sind bei Beauftragung mit der Disposition abzusprechen.
b. Durch den Beladevorgang dürfen keine Fremdstoffe in unser Equipment (Schläuche, Pumpen, Tankfässer, etc.) gelangen.
c. An der Entladestelle ist eine geeignete Reinigungsmöglichkeit (z.B. Wasseranschluss) für eine Reinigung/Spülung der Ladefläche/des Tanks und bei Verunreinigungen des Fahrzeuges, bereitzustellen.
d. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Material an den dafür richtigen und vorgesehenen Bestimmungsort z.B. Behälter, Tanks, etc. eingebracht wird (richtige Anschlüsse und Leitungswege). Die zu beladende Bestimmungsorte/Behältnisse (Gruben/Tanks) sind in einwandfreiem Zustand zu halten, um Beschädigungen am Material vorzubeugen.

§4 Bau

1. Allgemein
a. Beratungen und Auskunftserteilungen erfolgen nach bestem Wissen und Praxiserfahrung und stellen keine konkreten Handlungsempfehlungen dar. Ein Beratungsvertrag liegt dem nicht zugrunde.
b. Wir übernehmen keine planerischen Handlungen und schließen jegliche Haftung hierfür aus.
c. Bauseitig ist eine ausreichende Zufahrt und Arbeitsfläche für die von uns durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass die Baustelle frei befahrbar ist mit Sattel- und Zugfahrzeugen mit einem maximalen Gesamtgewicht von 40t, außer es wurden explizit andere Voraussetzungen vereinbart oder vor Ort begutachtet.
d. Bauseitig sind Sanitäranlagen für unser Personal bereitzustellen.
e. Haftung für Baustellenabsicherung (Bauzaun, Absperrung, etc.). Verkehrssicherungspflicht: Der Bauherr ist grundsätzlich für die Verkehrssicherungspflicht auf seiner Baustelle verantwortlich. Das bedeutet, er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für Dritte, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden, zu minimieren. Für die durch uns gestellte Bauzäune wird die Standsicherheit hergestellt um ein umkippen zu vermeiden.
f. Angebote gelten nur in ihrer Gesamtheit der angefragten Leistungen und Mengen.
g. Ausführung und Abrechnung erfolgt nach Aufmaß entsprechend VOB Teil C/DIN 18300 der tatsächlich ausgeführten Arbeiten zu den angegebenen Einzelpreisen, für Positionen, die auf Nachweis ausgeführt werden, nach Stunden und Materialverbrauch.
h. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Mengenangaben im Angebot beziehungsweise in Ihrer Angebotsanfrage erheblich von den tatsächlichen Mengen abweichen können.
i. Still- und Ausfallzeiten, welche nicht durch uns zustandekommen, werden separat in Rechnung gestellt.

2. Kabel und Rohre
a. Wir haften nicht für Schäden an Kabel und Rohren, über die wir nicht in schriftlicher Form informiert wurden oder nicht im vorliegenden Plan verzeichnet sind. Die Trennung der Ver- und Entsorgungsleitungen ist bauseits zu veranlassen.

3. Grenzsteine
Grenzsteine oder Grenzpunkte sind bauseits zu sichern

4. Nicht im Angebot enthalten
In unserem Angebot ist nicht enthalten: eventuell nötige Straßensperrungen und die sich daraus ergebenden Kosten, sowie eventuell Schutzmaßnahmen beziehungsweise Sicherungsmaßnahmen für Wege/Straßen oder die von uns befahrenen oder bearbeiteten Flächen. Die Genehmigungen für Schutzmaßnahmen, Verkehrssicherung, Straßensperrungen sind bauseitig fristgerecht einzuholen.
Das Schnurgerüst inklusive Einmessung ist bauseits zu stellen.

5. Abbruch
a. Bei Abbrucharbeiten sind eventuell Abstütz- oder Unterfangungsarbeiten an Nachbargebäuden nicht im Preis enthalten. Diese müssen in Abstimmung mit einem Statiker bauseitig veranlasst werden.
b. Es wird empfohlen, eine Beweissicherung vor Leistungsdurchführung durch einen Sachverständigen an Nachbargebäuden und -bauwerken durchzuführen.
c. Bei Abbrucharbeiten an Gebäuden sind Fundamenttiefen bis max. 80cm im Angebotspreis enthalten. Bei tieferen Fundamenten wird der Mehraufwand entsprechend berechnet.
d. Beim Abbruch von Hofflächen, sonstigen Flächenbefestigungen und Bodenplatten sind Stärken von max. 20 cm im Angebot enthalten. Mehrstärken/Mehraufwand wird entsprechend berechnet.
e. Wir weisen Sie darauf hin, dass Abbrucharbeiten maschinell durchgeführt werden, das bedeutet, es entstehen keine glatten Abbruchkanten. Eventuelle Nacharbeiten sind in unserem Leistungsumfang nicht beinhaltet.
f. Bei Abbrucharbeiten gehen wir davon aus, dass sich keine Schadstoffe an/in den abzubrechenden Objekten befinden, es sei denn, Schadstoffe sind explizit angefragt/angeboten worden. Eventuell auftretende Schadstoffe, die nicht explizit im Angebot aufgeführt sind, werden gesondert berechnet.
g. Nicht enthalten in unserem Angebotspreis sind Arbeiten zur eventuellen Freilegung beziehungsweise Bergung von Funden von Altertümern sowie eventuellen Kampfmittelräumungsarbeiten. Diese sind gegebenenfalls bauseitig zu veranlassen und kostentechnisch zu tragen.

6. Bodengegebenheiten
a. Für die Abfuhr von Material muss uns bauseits ein Gutachten über die Schadstoffeinstufung des Materials nach LAGA oder EBV zur Verfügung gestellt werden.
b. Wir gehen standardmäßig von einem LAGA Z0-Material aus.
c. Unsere Angebotspreise beinhaltet Aushubarbeiten der Bodenklasse 1, 3 und 4.
d. Sollte Grund-, Schichten-, oder Oberflächenwasser auftreten, so sind die Kosten für die Wasserhaltung nicht im Angebotsumfang enthalten. Das Auftreten von Wasser kann die Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen und somit auch zu Preisänderungen führen.
e. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

§5 Baustoffbeschaffung und Verkauf

Wir bieten z.B. Betonschächte, Zisternen, Fließ, Steine, Natursteine, Abwasserrohre sowie lose Schüttgüter wie Sand, Kies oder Splitte an.
a. Die Produktbeschreibungen in unseren Angeboten, Katalogen oder auf unserer Webseite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Technische Änderungen, Maßabweichungen oder produktionsbedingte Toleranzen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
b. Für die Eignung der gelieferten Materialien für einen bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware vor Verarbeitung oder Einbau eigenverantwortlich auf ihre Eignung zu prüfen.
c. Eine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der gelieferten Baustoffe entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§6 Entsorgung

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Entsorgung vorgesehenen Materialien vollständig und wahrheitsgemäß bei Auftragserteilung anzugeben.
b. Bei Abholung der Behälter erfolgt keine Prüfung der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Abrechnungsgrundlage ist die Einstufung des Abfalls durch die Entsorgungsanlage.
c. Der Kunde darf die Behälter nur mit solchen Abfällen füllen, die der bestellten Abfallfraktion entsprechen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.
d. Die Abholung der Betriebsmittel erfolgt nach Mitteilung durch den Kunden. Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist. Der Kunde gewährleistet die Durchführung der Dienstleistung zu den üblichen Geschäftszeiten. Vereinbarte Leistungstermine sind bindend. Durch den Kunden verursachte vergebliche Anfahrten des Auftragnehmers sind vom Kunden zu tragen.

§7 Zuschläge

Die Basis für die Berechnung des Dieselpreisaufschlages ist der Dieselpreis aus Januar 2022 mit 1,28 €/Liter netto. Die Statista veröffentlicht diese Zahlen wöchentlich, die von uns zur Ermittlung des Kostenzuschlages verwendet werden. (siehe auch: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/224105/umfrage/durchschni...)
a. Um die Berechnung für alle beteiligten Geschäftspartner transparent und einheitlich zu gestalten, haben wir uns zu folgendem Berechnungsschema entschieden: DBW = Basiswert Diesel Verkaufspreis Großverbraucher für 100 l, netto ohne MwSt. 01/2022: 128,03 € für 100l DDW= aktueller Durchschnittswert, der jeweils veröffentlichte Dieselpreis der Abrechnungswoche (z.B. Stand 8.3.2022: 215 €/100 l brutto bzw. 180,67 €/ 100 l netto) DKA= Dieselkostenanteil 35% Berechnet wird der Preisaufschlag (Beispielpreise) nachfolgender Formel: DDW 180,67€/l -DBW 128,03€/l ------------------------------------ x DKA 35 = 14,39 % Kostenzuschlag in Prozent DBW 128,03€/l

§8 Leistungshindernisse, höhere Gewalt

1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
a. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
2. Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 7.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

§9 Zahlung

a. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsstellung.
b. Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen.
c. Das Verrechnen von anderen Forderungen ist unzulässig.
d. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und Bearbeitungsgebühren für das Mahnverfahren berechnet.
e. Liegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vor, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Barzahlungen oder weitere Sicherheitsleistungen vor Beginn und jederzeit während unserer Leistungen zu verlangen.
f. Wir behalten uns vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativer Bonitätsrückmeldung, nur gegen Vorauskasse oder anderen zu vereinbarenden Zahlungskonditionen zu leisten.
g. Auch ohne Mahnung befindet sich der Vertragspartner fünfzehn (15) Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Wir behalten uns vor den tatsächlichen (Verzugs-) Schaden geltend zu machen.
h. Auftragsvermittler, sonstige Unternehmen oder Dritte sind nicht berechtigt, Zahlungen für uns entgegenzunehmen, es sei denn, wir haben solche Auftragsvermittler ausdrücklich dazu ermächtigt und Sie vorab darauf hingewiesen.

§10 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir behalten uns das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Sofern wir die AGB für bestehende Vertragsverhältnisse ändern möchte, hat der Vertragspartner das Recht der Änderung zu widersprechen. Sind wir nicht bereit den Vertrag unter Geltung der bisherigen AGB fortzusetzen, hat der Kunde das Recht den Vertrag mit Wirkung zum Außerkrafttreten der bisherigen AGB außerordentlich zu kündigen.

§11 Datenschutz

a. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Anbahnung beziehungsweise Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
b. Wir verpflichten uns zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und wir personenbezogene Daten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen verwenden.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.